Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit Job Lounge GmbH sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.


1. Behördliche Genehmigung

Job Lounge GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.


2. Rechtsstellung der Job Lounge GmbH Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Job Lounge GmbH Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen Job Lounge GmbH Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht bzw. Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen Sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

3. Auswahl der Job Lounge GmbH Mitarbeiter

Job Lounge GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Job Lounge GmbH Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme eines Job Lounge GmbH Mitarbeiters meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Job Lounge GmbH kann während des laufenden Einsatzes Job Lounge GmbH Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Job Lounge GmbH Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der Job Lounge GmbH Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt Job Lounge GmbH Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Job Lounge GmbH Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Job Lounge GmbH und dem Kunden vereinbart werden. Außerdem setzt der Kunde Job Lounge GmbH Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Job Lounge GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt Job Lounge GmbH Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Der Kunde informiert Job Lounge GmbH unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5. Allgemeine Pflichten von Job Lounge GmbH

Job Lounge GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde unterrichtet Job Lounge GmbH unverzüglich bei Nichterscheinen der Job Lounge GmbH Mitarbeiter. Der Kunde hält beim Einsatz von Job Lounge GmbH Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde Job Lounge GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt. Job Lounge GmbH ist unverzüglich über Arbeitsunfälle der Job Lounge GmbH Mitarbeiter zu informieren.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

8. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die Job Lounge GmbH Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

9. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde Job Lounge GmbH mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat Job Lounge GmbH das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde Job Lounge GmbH hierüber informieren. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist Job Lounge GmbH berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von Job Lounge GmbH an die überlassenen oder zu überlassenden Job Lounge GmbH Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher (auch Lohnuntergrenzen) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht oder Job Lounge GmbH erst nach Vertragsschluss hiervon Kenntnis erlangt. Notwendige Tariferhöhungen wird Job Lounge GmbH dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen. Job Lounge GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

10. Zeiterfassung

Die Erfassung der von Job Lounge GmbH Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgen wöchentlich auf einem Tätigkeitsnachweis, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde verpflichtet sich die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem

Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist Job Lounge GmbH berechtigt, die vom Job Lounge GmbH Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen. Verfügt der Kunde über ein elektronisches Zeiterfassungssystem, so kann diese Auswertung als Abrechnungsgrundlage vereinbart werden.

11. Stundensatz und Abrechnung

Der vereinbarte Stundensatz gilt zuzüglich folgender Zuschläge: Überstundenzuschlag von 40-45 Std./Woche (MO-SA) 25%, ab der 46 Std./Woche 50%, Nachtzuschlag von 20.00 bis 6 Uhr 25%, Sonntagszuschlag 50% und Feiertagszuschlag 100%, Weihnachts-, Neujahresfeiertage sowie Oster- und Pfingstsonntag und 1. Mai 125%. Der Kunde ist verpflichtet, Job Lounge GmbH über geplante Änderungen des Einsatzortes und angeordnete Dienstfahrten unverzüglich vorab zu informieren. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Kunden an Job Lounge GmbH zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Job Lounge GmbH.

12. Haftung

Job Lounge GmbH haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet Job Lounge GmbH nicht.

13. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird Job Lounge GmbH unverzüglich mitteilen, wenn ein Job Lounge GmbH Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen Job Lounge GmbH Mitarbeiter.

14. Übernahme von Personal

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen Job Lounge GmbH Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Job Lounge GmbH Mitarbeiters. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttojahresgehaltes, das der eingestellte Job Lounge GmbH Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 15%, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 12%, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 9% und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 5% des Bruttojahresgehaltes. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 25 % des zukünftigen Bruttojahresgehaltes beim Kunden fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich, müssen jedoch im Vorfeld schriftlich vereinbart werden und gelten vorrangig. Der Kunde ist umgehend verpflichtet, Job Lounge GmbH eine Kopie des Arbeitsvertrages über das mit dem Job Lounge GmbH Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Gibt der Kunde 2 Wochen nach Aufforderung durch Job Lounge GmbH keine Auskunft über die Höhe des Bruttojahresgehaltes, ist der Kunde verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von drei Kundenmonatsumsätzen zu zahlen. Dies bemisst sich nach dem für den Job Lounge GmbH Mitarbeiter vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung geleisteten Arbeitszeit oder dem für die Überlassung des Bewerbers vorgesehenen Stundentarif und der für ihn vorgesehenen Arbeitszeit. Wird der Job Lounge GmbH Mitarbeiter oder vorgestellte Bewerber aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kunden tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttojahresgehaltes das zwischen dem Kunden und dem Job Lounge GmbH Mitarbeiter oder vorgestellten Bewerber vereinbarte jährliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung von Job Lounge GmbH Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Kunden. Der Kunde erkennt in jeden Fall des Eintritts der vorstehenden Voraussetzungen eine Mindestvermittlungsvergütung in Höhe von 4.000,00 € als pauschalierte Vermittlungsvergütung an.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand wird Rosenheim vereinbart. Erfüllungsort ist Rosenheim.

16. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.